Frage 1: In der Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte heißt es (Artikel 27 Absatz 2): “Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.” Befürwortet Ihre Partei das in der Deklaration der Menschenrechte definierte Recht auf geistiges Eigentum?
Ja, allerdings ist unserem Grundwert der persönlichen Freiheit entsprechend Absatz 1 dieses Artikels („Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.“) höher einzustufen. Auch darf das Durchsetzen dieses Rechts auf keinen Fall das in Artikel 12 der Menschenrechtsdeklaration [1] festgehaltene Recht auf Privatsphäre oder das in Artikel 19 festgehaltene Recht auf den freien Empfang und die freie Verbreitung von Informationen beschneiden.
Frage 2: Sollen Künstlerinnen und Künstler über die Verwendung ihrer Werke frei verfügen können? Die freie Verfügung über das eigene Werk bedeutet beispielsweise, dass Künstlerinnen und Künstler selbst entscheiden können, ob sie für die “Nutzung” ihres Werks (z. B. durch Konsumentinnen und Konsumenten) eine Bezahlung der Leistung einfordern oder nicht und ob sie
das rechtlich durchsetzen können.
Natürlich sollen Künstler über ihre Werke im kommerziellen Bereich frei verfügen können, jedoch nicht im privatem Bereich (wie es z. Z. der geltenden Rechtslage entspricht – Recht auf Privatkopie). Die Piratenpartei sieht [2] in der Forderung nach der rechtlichen Durchsetzung im privaten Bereich zudem eine schwere Verletzung der Privatsphäre. Wie schon bei bisherigen technischen Neuentwicklungen bringt auch das Internet und die damit steigende Vernetzung und die Möglichkeit der digitalen Kopie eine Umwälzung von gegebenen Gesellschaftsstrukturen und Geschäftsmöglichkeiten. Urheber sind in diesem Fall direkt betroffen, da die private Verbreitung von digitalen Inhalten nicht mehr oder nur über stark die Vernetzung und persönliche Freiheit einschränkende Maßnahmen verhinderbar sind.
Die Piratenpartei wird daher den Dialog mit Künstlern suchen, um gemeinsam an einem Modell zu arbeiten, das Kunstschaffenden auch in Zukunft eine Einkommensbasis sichern kann, aber auch die neu geschaffenen Möglichkeiten des Internets nicht beschneidet. Eine Ausweitung des bereits geltenden Rechtes auf Privatkopie um die öffentliche nicht-gewerbliche Bereitstellung sowie die Einführung von Fair-Use-Bestimmungen nach US-amerikanischem Vorbild ist eine Möglichkeit für einen Wandel, der sich beiderseits positiv auswirken würde.
In unseren Augen muss diesbezüglich jedenfalls Veränderung stattfinden.
Frage 3: Falls Sie eine freie Verfügung der Kunstschaffenden über ihr Werk befürworten: In welcher Weise sollen Urheberinnen und Urheber bzw. Interpretinnen und Interpreten angesichts der weit verbreiteten Missachtung des Urheberrechts (Stichwort: Filesharing) ihr Recht auf geistiges Eigentum durchsetzen können?
Die freie Verfügung im kommerziellen Bereich soll eben nicht das Recht auf Einschränkung von Rechten anderer bedeuten. Eine dafür notwendige Überwachung des Internets kommt einer pauschalen Schuldsvermutung gleich, wie auch ihre Initiative selbst feststellt [3]. Wir plädieren deswegen für alternative Vergütungsmodelle, mithilfe derer Urheber bei gleichzeitiger Stärkung ihrer Rechte gegenüber den Verwertungsgesellschaften und Medienkonzernen gerechter entlohnt werden können.
Frage 4: Befürwortet Ihre Partei die seit 1980 in Österreich geltende Leerkassettenvergütung und die damit aktuell zur Diskussion stehende Festplattenabgabe als pauschale Vergütung des Rechts auf Privatkopie für Konsumentinnen und Konsumenten?
In internen Diskussionen wird über Pauschalabgaben auf Leermedien, Haushalte oder Internetanschlüsse nachgedacht. Im Sinne einer gerechten Verteilung dieser Gelder bevorzugen wir jedoch einen flexiblen Verteilungsschlüssel, der von allen Abgabeverpflichteten nach demokratischen Prinzipien gemeinsam erstellt wird. In diesem Zusammenhang möchten wir auf das Konzept der „Kulturwertmark“ [4] des deutschen Chaos Computer Clubs hinweisen. Eine endgültige Position zu diesem Thema können wir aber erst nach einer Abstimmung durch unsere Basis bekanntgeben, nachdem wir einen breiteren Dialog unter intensiver Einbindung von Urhebern geführt haben.
Frage 5: Gibt es nach Auffassung Ihrer Partei für das in Österreich derzeit geltende Urheberrecht Anpassungsbedarf und falls ja, in welchen Bereichen? (sofern nicht in Ihren Antworten auf die Fragen 1-4 bereits behandelt)
Das Urheberrecht muss unbestreitbar an die Erfordernisse des 21. Jahrhunderts angepasst werden. Als Teil der internationalen Piratenbewegung werden wir einen Konsens der europäischen Piratenparteien suchen, der ein EU-weit harmonisiertes Urheberrecht auch im österreichischen Urheberrechtsgesetz abbilden soll. An erster Stelle steht für uns Rechtssicherheit sowohl für den Nutzer als auch für den Urheber gegenüber der Unterhaltungsindustrie im digitalen Zeitalter sowie die Umsetzung des Open-Data-Gedankens im staatlichen Bereich, der derzeit ebenfalls noch durch das geltende Urheberrecht beschränkt wird.
Kommentare
3 Kommentare zu Unsere Antwort auf 5 Fragen von „Kunst hat Recht”
Freie Preisgestaltung in freien Läden (Buch, CD, …)
– ohne Bezahlung wechselt das Ding eben nicht den Besitzer —
aber
freies Partizipieren und Mitteilen in freien Medien (Internet …)
– und Bezahlung eben nur auf Basis von Freiwilligkeit —
ist das zu viel verlangt ???
Als Ergänzung zur Antwort auf Frage 3: Die Durchsetzung von Urheberrechten soll den gleichen Unsicherheiten wie sonstige kommerzielle Tätigkeit unterliegen – so lange zB keine weltweite Gewerbebehörde besteht, ist überhaupt nicht einzusehen, weshalb Geschäftstätigkeit im Internet (insbesondere www) strengeren Regeln unterworfen werden soll, die zumeist nur mit Einschränkungen der Privatsphäre durchsetzbar wären. Des Weiteren sollten diverse “wettbewerbsrechtliche” Instrumente urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte beschränken, etwa im Sinne eines Analogons zu einer Betriebspflicht – wer urheberrechtliche Inhalte nicht (mehr) “marktadäquat” anbietet, verliert Ausschließlichkeitsschutz. Schließlich sollte unter weitergehender Beteiligung und Information der Bevölkerung eine Kürzung der Schutzfristen diskutiert und durchgesetzt werden.
wenn ich das richtig verstehe wird für cd. rohling , casetten recordern und video recordern ein bestimmter betrag eingehoben ( einmalig ) weil er eine vervielfältigung erlaubt .
faiererweise würde ich sagen das es dann eine einmalgebühr bei computerkauf gerechtfertigt wäre , denn dort besteht genauso die möglichkeit das man kopieren kann/könnte , einen internetanschluß dann defakto mit einer einmalgebühr zu belegen wäre denkbar .
meinerseits die frage wie kann und will man die hereinkommenden finanzilellen mittel aufteilen und auf wen ??
weiters wer ist als künstlerIn einzustufen ??? z.B.: hobbifotographen die ihre bilder auf diversen plattformen online stellen würden dann genauso ein urheberrecht auf ihre bilder haben , oder gartengestallter die ihre werke in bildern online zur ansicht stellen auf ihr künstlerische gestalltung eines gartens … usw. usw.
wo wäre die genzlinie was unter definition künstlerIn fällt ???????
lg mike
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